Allgemeine Geschäftsbedingungen - IBD-Metallbau
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Alle von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Der Verkäufer behält sich sein Eigentums- und Urheberrecht an sämtlichen von ihm dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie insbesondere Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Kalkulationen, etc., vor.
(4) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss durch den Käufer gegebenen Informationen nicht als vertraulich.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Neckarsulm-Dahenfeld ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
(2) Der Verkäufer hält sich an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Liegt zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung bzw. Leistung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten, steht dem Verkäufer das Recht zu, angemessene Preisänderung wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten vorzunehmen.
(3) Die Rechnungen des Verkäufers sind 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug, 10 Tage nach Rechnungsstellung mit einem nachgelassenen Skontoabzug von 2 % zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Der Verkäufer ist trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers dazu berechtigt Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(6) Werden dem Verkäufer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer behält sich darüber hinaus die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen infolge des von ihm erklärten Rücktritts vor.
(7) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferung, Lieferfristen und Gefahrübergang
(1) Angaben zu Lieferterminen- oder Fristen sind nur annähernd. Darüber hinaus bedarf die Vereinbarung von Lieferterminen- oder Fristen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, etc., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer dazu die Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
(4) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(5) Bei Selbstabholung der Ware durch den Käufer am Sitz des Verkäufers in Neckarsulm-Dahenfeld geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Betriebs die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit dem Eintritt des Annahmeverzugs auf den Käufer über.
§ 5 Gewährleistung
(1) Die Mängelansprüche des Käufers gegen den Verkäufer verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware.
(2) Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt voraus, dass der Käufer seinen gemäß dem HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(3) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt, Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, so entfallen die Mängelansprüche, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(4) Soweit die Ware einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird der Verkäufer die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge durch den Käufer nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Dem Verkäufer ist stets Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
(5) Die Mängelansprüche bestehen nicht bei einer nur unerheblichen Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, bei einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei einer normalen Abnutzung.
(6) Die Mängelansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
§ 6 Haftung
(1) Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Verkäufers vorliegt.
(2) Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den vorgenannten Absätzen gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die dem Verkäufer gegen den Käufer – gleich aus welchem Rechtsgrund - jetzt oder zukünftig aus der gesamten Geschäftsbeziehung zum Käufer zustehen, behält sich der Verkäufer sein Eigentum an den von ihm gelieferten und künftig zu liefernden Waren vor.
(2) Der Käufer ist dazu berechtigt die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr mit einer anderen Sache zu verbinden, zu verarbeiten oder zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Pfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus der Verbindung, Verarbeitung, Veräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware herauszuverlangen.
(5) Der Verkäufer verpflichtet sich auf Verlangen des Käufers die dem Verkäufer gemäß den obigen Absätzen zustehenden Sicherheiten freizugeben soweit der Wert der Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Heilbronn vereinbart.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.